Satzung des Bürgervereins Hochdahl e.V.

Stand: 22.08.2023

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „BÜRGERVEREIN HOCHDAHL e.V.“.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mettmann unter Nr. VR 217 eingetragen und hat seinen Sitz in Hochdahl.

§ 2 – Zweck

Zweck des Vereins ist es, die die Gemeinde betreffenden Interessen der Bürgerschaft unserer Stadt zu wecken, zu fördern und zu vertreten sowie echte Bürgergemeinschaft zu pflegen. Es sollen insbesondere die Siedlungs- und Heimatpflege, die Denkmalpflege, die Altenhilfe und die Volksbildung gefördert werden.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

Die Ziele des Vereins sind ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, wie der Zweck des Vereins (§ 2) ausweist.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln aus Vereins.
Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf Geld oder Sachleistungen (vgl. §§ 8, 18 der Satzung).
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben oder Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 – Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und kann auch Ehrenmitglieder ernennen.
Ordentliches Mitglied kann jeder Bürger unserer Stadt werden, ferner juristische Personen, Wirtschaftsunternehmen, Vereine, Organisationen und dergleichen, die in Hochdahl ansässig sind bzw. dort ihren Sitz haben. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.

§ 6 – Pflichten der Mitglieder

Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie sich für die Ziele des Vereins einsetzen und seine Bestrebungen unterstützen.

§ 7 – Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Mitgliedsbeitrag ist zum 30.06. des Kalenderjahres fällig.

§ 8 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
c) durch Ausschluss
d) durch Kündigung.

Ausgeschlossen werden kann, wer das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten in gröblicher Weise beeinträchtigt oder wer seinen Beitragsverpflichtungen auf die Dauer von mindestens einem Jahr nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand;
§ 5 Abs. 3 der Satzung gilt entsprechend.
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Sie muss dem Vorstand bis zum 30. September des Jahres schriftlich vorliegen.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen Ansprüche gegen das Vereinsvermögen; insbesondere erfolgt eine Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht.

§ 9 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 10 – Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu drei Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt, kann durch die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Person als Nachfolger bestellt werden.

§ 11 – Sitzungen des Vorstandes

Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf  statt. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom 2. oder 3. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder mündlich mindestens drei Tage vorher einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder, wobei mindestens ein Mitglied einer der Vorsitzenden sein muss.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 – Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins zur Erfüllung der nach § 2 der Satzung gestellten Aufgaben und die Führung der laufenden Geschäfte.

§ 13 – Rechnungsprüfung

Die jährliche Rechnungslegung ist durch zwei in der Mitgliederversammlung zu wählende Prüfer vorzunehmen. Die Prüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Über die Prüfung ist in der Mitgliederjahresversammlung Bericht zu erstatten und Antrag auf Entlastung zu stellen.

§ 14 – Mitgliederversammlung

Einmal jährlich, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen ist.
Feststehende Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung sind:
a) Geschäftsbericht des Vorstandes
b) Kassenbericht
c) Bericht der Rechnungsprüfung
d) Entlastungsantrag
e) Festsetzung des Haushaltsplanes und der Mitgliederbeiträge
f) Wahl der Rechnungsprüfer.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Bemühung von mindestens einem Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder, falls dieser verhindert ist, von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen. Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen. Anträge aus Kreisen der Mitglieder müssen mindestens drei Tages vor der Mitgliedersammlung beim Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. §§  16 und 17 der Satzung bleiben unberührt. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand nach Ablauf einer halben Stunde eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung, jedoch ohne besondere Ladung eröffnen. Diese ist, ausgenommen in den Fällen der §§ 16 und 17, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Auf die Bestimmungen zu Mitgliederanträgen und zur Beschlussfähigkeit ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen.

§ 15 – Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.
Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.

§ 16 – Änderung der Satzung

Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Es müssen mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Änderung zustimmen.
Soweit infolge einer Auflage des Registergerichtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB befugt, diese Satzungsänderung zu beschließen.

§ 17 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden. Voraussetzung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder.

§ 18 – Vermögen des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes ist das Vermögen dem für Hochdahl zuständigen Ortsverband des DEUTSCHEN ROTEN KREUZES zuzuführen.

 

Stand: 27.01.2011  (Beschluss der Mitgliederversammlung: Änderung der §§ 5, 10 und 14)